Erinnerungskontakte

Diese Methode wurde von Liselotte Staub in der Schweiz entwickelt.

In meiner Praxis in Wien kann ich Erinnerungskontakte anbieten. Ein gerichtlicher Beschluss dazu ist Voraussetzung. Nach Vereinbarung finden dann Erstgespräche mit dem "besuchenden Elternteil" und dem oder den minderjährigen Kindern - jeweils getrennt - statt, um zu klären, was im Rahmen der Erinnerungskontakte möglich ist, passieren wird - und was nicht.
Mit beiden Teilen (Elternteil, Kind) wird in Folge ein gemeinsamer Termin vereinbart. 
In diesen Fällen bin ich nicht Teil des familienrechtlichen Verfahrens, sondern Außenstehender und im Sinne des Kindeswohls und Kinderschutzes vom Gericht bestellt.

Auf gerichtliche Weisung hin können dem Gericht auch Berichte übermittelt werden.

In der Regel kommt der besuchende Elternteil für alle Kosten auf - dies kann aber vom Gericht auch anders beschlossen werden.

Bei allen Fragen dazu wenden Sie sich bitte an mich

Definition

Erinnerungskontakte sind Zusammentreffen zwischen Elternteilen, die von einem Kind abgelehnt werden und dem Kind, die nach eingehender Vorbereitung mit dem Kind und dem Erwachsenen, zwei bis vier Mal pro Jahr stattfinden.

Wann?

Erinnnerungskontakte sollten vom Gericht dann angeordnet werden, wenn

  • ein älteres urteilsfähiges Kind den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil hartnäckig verweigert
  • Sachverständige den Kontakt als zumutbar erachten
  • bisherige Versuche zur Wiederherstellung von Kontakten gescheitert sind (begleitete Kontakte, begleitete Übergaben)
  • die Verweigerung nicht auf nachweisliche und nachvollziehbare Gründe (Missbrauch, Gewalt) zurückzuführen ist
  • es sich beim abgelehnten Elternteil nachweislich um einen ausreichend erziehungsfähigen Elternteil handelt
  • der hauptsächlich betreuende Elternteil Kontakte nicht unterstützt

Erinnerungskontakte sind

  • eine Kindesschutzmaßnahme
  • strukturierte, informelle Begegnungen zwischen dem Elternteil und Jugendlichen ohne Interaktions- u. Beziehungsanspruch oder -verpflichtung
  • ca. 2 - 4 Kontakte von 60 - 90 Min. pro Jahr bis ca. 16. Lebensjahr nach vorangegangenen Vorbereitungsgesprächen
  • unter der Moderation einer nicht in den Fall involvierten Fachperson 
  • kein "Trostpreis" für den geschädigten Elternteil
  • ein Abgleich der kindlichen Erinnerung mit der Realität